Steuertermine für nicht in Spanien ansässige Immobilienbesitzer
Sie sind als Nicht-Resident in Spanien registriert und auf der Suche nach den wichtigsten Steuer-Daten? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fristen und Termine für nicht in Spanien ansässige Immobilienbesitzer.
Steuerliche Pflichten in Spanien
Als Nicht-Resident in Spanien zahlen Sie Steuern auf Einkünfte, die Sie aus Quellen in Spanien beziehen. Die Art der Steuer, die Sie zahlen und die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hängen von der Art Ihres Einkommens ab. Bei Immobilienbesitzern gibt es hauptsächlich zwei Arten von Einkommen:
- Unterstelltes Einkommen aus nicht vermieteten Immobilien. Dieses Einkommen wird jeder*m nicht ansässigen Immobilieneigentümer*in zugerechnet, auch wenn die Immobilie das ganze Jahr über leer steht und keine Einkünfte erzielt werden. Sie müssen diese im Jahr nach dem Steuerjahr mit dem Formular 210 erklären.
- Mieteinnahmen. Angenommen, Sie haben Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder anderen Grundstücken erzielt. In diesem Fall müssen Sie vierteljährlich eine Steuererklärung für Nichtansässige abgeben, um Mieteinnahmen (und Ausgaben, wenn Sie in der EU oder im EWR ansässig sind) zu melden. Sie müssen diese vierteljährlich mit dem Formular 210 erklären.
Jährliche Steuererklärung für Nicht-Residenten (unterstelltes Einkommen)
Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung für Nichtansässige (spanisches Steuerformular Modelo 210) für das Steuerjahr, ist der 31. Dezember im Folgejahr. Wenn Sie jedoch möchten, dass die Agencia Tributaria Ihre Steuerschuld am Fälligkeitstag automatisch von Ihrem spanischen Bankkonto einzieht, sollten Sie Ihre Online-Steuererklärung bis zum 23. Dezember einreichen.
Nicht-Residenten, die Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erhalten (Mieteinnahmen), müssen bei Einreichung der vierteljährlichen Steuererklärung folgende Fristen beachten:
1. Quartal (Januar bis März)
20. April im selben Jahr.
Bei Zahlung per Lastschrift gilt als Frist der 15. April.
2. Quartal (April bis Juni)
20. Juli im selben Jahr.
Bei Zahlung per Lastschrift gilt als Frist der 15. Juli
3. Quartal (Juli bis September)
20. Oktober im selben Jahr.
Bei Zahlung per Lastschrift gilt als Frist der 15. Oktober.
4. Quartal (Oktober bis Dezember)
20. Januar im Folgejahr.
Bei Zahlung per Lastschrift gilt als Frist der 15. Januar.
Warum OFICINA DEL MAR?
Wir erinnern Sie rechtzeitig an diese Termine! Wir helfen Ihnen die Steuererklärung vorzubereiten. Wenn Sie weitere Fragen haben sollten oder Sie sich vergewissern möchten, dass die oben genannten Fristen für Sie gelten, können Sie sich gerne an uns wenden.